Bevor Banken den Kauf einer Immobilie finanzieren, verlangen sie
Sicherheiten - z. B. in Form einer
Schufa-Auskunft. Daneben gilt auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung
als eine solche
Gewährleistung.
In dieser versichert das Finanzamt, der Kreditnehmer sei seinen
steuerlichen Verpflichtungen
nachgekommen. Doch welche sind das genau?
In Deutschland
ist für die Rechtswirksamkeit eines Immobilienverkaufs die notarielle
Beurkundung
des Kaufvertrags Pflicht. Im Anschluss an diese Formalität hat der Notar
den Vertrag der
Grunderwerbssteuerstelle des Finanzamtes zukommen zu lassen - inklusive
einer fünfseitigen
Veräußerungsanzeige mit mehreren Durchschlägen sowie der unausgefüllten
Unbedenklichkeits-
bescheinigung.
Voraussetzung für den Eigentümerwechsel: die Bestätigung der
Unbedenklichkeit
Sobald die Behörde anhand der notariellen Dokumente über die geplante
Veräußerung
unterrichtet wurde, berechnet sie dem Käufer die Grunderwerbsteuer. Erst
nachdem diese
entrichtet wurde, stellt das
Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Und nur dann besteht
Befugnis, die
Eigentumsumschreibung im Grundbuch vorzunehmen - es sei denn, Käufer und
Verkäufer
sind beispielsweise
verheiratet oder Verwandte ersten Grades.
Juristisch betrachtet besteht keine Notwendigkeit dieser Zahlung für die
Eigentumsumschreibung.
In der Praxis nehmen die Grundbuchämter dennoch keine Eintragung ohne
diese Bescheinigung vor -
noch nicht einmal, wenn der Käufer den Kaufpreis bereits beglichen hat.
Damit der Kauf auch auf Grundbuch-Ebene zügig abgewickelt werden kann,
empfiehlt es sich also,
die Grunderwerbsteuer ohne Verzögerung zu zahlen.
Sie wünschen auf allen Ebenen ein erfolgreiches Immobiliengeschäft bzw.
eine professionelle
Hausverwaltung? Dann wenden Sie sich unbedenklich an das fachkundige
Team der
Hausverwalter INTER-WOHNUNGEN UG (haftungsbeschränkt).
|
|