HausverwalterTicker       



   














Rechte des Wohneigentümers                                                                                                  zurück

      
 
Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen,
mit seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren,
insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in einer sonstigen Weise nutzen,
und andere von der Einwirkung ausschließen.




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